Wahlordnung des German Reproducibility Networks
§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen der Steuerungsgruppe des German Reproducibility Networks.
§ 2 Wahlrechtsgrundsätze
Die zu wählenden Personen werden nach Maßgabe dieser Wahlordnung in gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl unmittelbar gewählt.
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) 1Wahlberechtigt sind alle Mitgliedsorganisationen des German Reproducibility Networks nach Annex 2 der Terms of Reference. 2Das Wahlrecht wird jeweils durch eine von den Mitgliedsorganisationen benannte Person ausgeübt. (2) Wählbar sind alle Personen, die einer Mitgliedsorganisation des German Reproducibility Networks angehören.
§ 4 Amtszeit
(1) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Steuerungsgruppe beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Wahl. 2Mitglieder können einmal wiedergewählt werden und somit maximal 6 Jahre der Steuerungsgruppe angehören. (2) Die Amtszeit von Mitgliedern der Steuerungsgruppe, die durch Nachwahl nach §13 Abs. 2 oder durch Entsendung nach §13 Abs. 3 ins Amt gekommen sind, läuft abweichend von Abs. 1 nur bis zum nächsten Wahltermin.
§ 5 Wahltermin
(1) Die Wahl findet im zweiten Quartal eines jeweiligen Jahres statt. (2) Den genauen Wahltermin legt die Steuerungsgruppe fest und teilt diesen einen Monat im Voraus den Mitgliedsorganisationen mit.
§ 6 Bewerbungen
(1) Bewerbungen müssen den Mitgliedsorganisationen spätestens sieben Tage vor der Wahl in Textform zugegangen sein. (2) 1Pro Mitgliedsorganisation darf jeweils nur eine Bewerbung eingehen. 2Zwei Personen aus einer Mitgliedsorganisation können eine gemeinsame Team-Bewerbung für einen Sitz in der Steuerungsgruppe (“geteilter Sitz”) einreichen. (3) In der Bewerbung sollen sich Kandidierende vorstellen und die Motivation für ihre Bewerbung darlegen.
§ 7 Durchführung der Wahl
(1) 1Jede Mitgliedsorganisation hat so viele Stimmen, wie Sitze in der Steuerungsgruppe zu vergeben sind. 2Sie kann Kandidierenden jeweils eine Stimme geben; Stimmhäufelung ist ausgeschlossen. 3Vergibt die Mitgliedsorganisation weniger Stimmen als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie auf ihre weiteren Stimmen. (2) 1Die Wahl kann über eine elektronisches Abstimmungssystem durchgeführt werden. 2Die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze nach § 2 ist sicherzustellen.
§ 8 Wahlergebnis
(1) Die Wahl ist gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitgliedsorganisationen an der Wahl teilgenommen hat. (2) Gewählt sind die Personen, die in der Anzahl der zu vergebenden Sitze die höchste Stimmenzahl und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. (3) 1Ist wegen Stimmengleichheit unklar, wer nach Abs. 2 gewählt ist, so entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los zwischen den stimmengleichen Kandidierenden. (4) 1Personen, die nach Abs. 2 nicht gewählt worden sind, aber mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben, werden auf einer Nachwahlliste geführt. 2Die Reihung der Personen ergibt sich aus der Anzahl der erhaltenen Stimmen in absteigender Reihenfolge. (5) 1Gewählte Personen können innerhalb von sieben Tagen per Textform gegenüber der Steuerungsgruppe erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. 2Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Wahl als angenommen.
§ 9 Wahlausschuss
(1) 1Die Steuerungsgruppe bestellt für die jeweils nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen einen Wahlausschuss. 2Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Steuerungsgruppe, die in der durchzuführenden Wahl nicht mehr kandidieren. (2) Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen sowie für weitere ihm durch diese Wahlordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich. (3) Der Wahlausschuss ist zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.
§ 10 Wahlprüfung
(1) 1Jede Mitgliedsorganisation kann nach der Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl innerhalb von sieben Tagen unter Angabe von Gründen anfechten. 2Die Anfechtung ist an den Wahlausschuss zu richten. (2) Die Anfechtung ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und diese Verletzung zu einem fehlerhaften Wahlergebnis geführt hat oder hätte führen können. (3) 1Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss durch Beschluss. 2Der Beschluss ist zu begründen und den Mitgliedsorganisationen unverzüglich in Textform zuzustellen. 3Soweit die Anfechtung begründet ist, erklärt der Wahlausschuss die Wahl im erforderlichen Umfang für ungültig. 4Soweit die Wahl für ungültig erklärt wurde, wird sie wiederholt. 5Die Wiederholungswahl wird unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Beschluss nach Satz 1, durchgeführt. 6Zur Wiederholungswahl sind nur die Kandidierenden zugelassen, die zu der für ungültig erklärten Wahl zugelassen waren.
§ 11 Abwahl
(1) Gewählte Personen können mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitgliedsorganisationen des German Reproducibility Networks aus wichtigem Grund in einer geheimen Abstimmung abgewählt werden. (2) Anträge zur Abwahl sind an die Kontaktadresse der Steuerungsgruppe zu richten, welche daraufhin die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen ergreift. (3) Die Abstimmung muss innerhalb eines Monats ab Eingang des Antrags durchgeführt werden.
§ 12 Rücktritt
(1) 1Ein Rücktritt aus der Steuerungsgruppe ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. 2Der Rücktritt ist schriftlich an die Steuerungsgruppe zu richten und erlangt durch Kenntnisnahme Gültigkeit. (2) Jedes Jahr sollen ein Drittel der Mitglieder der Steuerungsgruppe ausscheiden.
§ 13 Nachbesetzung
(1) 1Vakant gewordene Sitze in der Steuerungsgruppe können durch die Nachwahlliste nach §8 Absatz 4 oder Entsendung nachbesetzt werden. 2Dabei ist die Nachwahlliste prioritär zur Entsendung zu behandeln. 3Eine Nachbesetzung findet nur statt, wenn zwischen dem Eintritt der Vakanz und dem nächsten regulären Wahltermin mehr als zwei Monate Zeit liegen. (2) 1Wird oder werden ein oder mehrere Sitze in der Steuerungsgruppe durch Rücktritt frei, rücken Personen aus der Nachwahlliste entsprechend ihrer Platzierung als neue Mitglieder der Steuerungsgruppe nach. 2Die so ausgewählten Personen können innerhalb von sieben Tagen per Textform gegenüber der Steuerungsgruppe erklären, dass sie auf ihre Nachwahl verzichten. 3Nach Verstreichen dieser Frist, gilt die Nachwahl als angenommen. (3) Enthält die Nachwahlliste keine Personen oder verzichten alle dort gelisteten Personen auf ihre Nachwahl, so kann die Mitgliedsorganisation, aus der das zurückgetretene Mitglied der Steuerungsgruppe stammt, eine Person aus ihrer Mitte als neues Mitglied in die Steuerungsgruppe entsenden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Steuerungsgruppe am 15.03.23 in Kraft.